Beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung und Indikation für eine Richtlinien-Psychotherapie werden die Behandlungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig und von der privaten Krankenversicherungen zumindest teilweise übernommen. Auch wenn keine psychische Erkrankung oder Indikation für eine Richtlinien-Psychotherapie vorliegt, können psychotherapeutische Leistungen bei der Bewältigung von zahlreichen Schwierigkeiten und Problemen hilfreich sein. Die Kosten werden in diesem Fall aber in aller Regel nicht von der Krankenversicherung übernommen. Psychotherapeutische Leistungen können in diesem Fall nur als Selbstzahler-Leistung und nicht zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden. Zudem können zu einer Verbesserung und Stabilisierung des psychischen und körperlichen Befindens oder zu einer Verbesserung von sozial-kommunikativen und Verhaltensfertigkeiten auch psychotherapeutische Leistungen hilfreich sein, die im Leistungskatalog der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen nicht enthalten sind. Auch diese Leistungen können nur als Selbstzahler-Leistung erbracht werden. Bei der Inanspruchnahme solcher Wunschleistungen wird das Honorar dem Klienten privat gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Rechnung gestellt und es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenversicherung. Selbstzahler-Leistungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Klienten erbracht, die Initiative zur Privatbehandlung geht immer vom Klienten aus.
Folgende Leistungen gehören zu den Selbstzahler-Leistungen: